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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Westacc. B.V.

Inhalt:

  • Artikel 1. Begriffsbestimmungen
  • Artikel 2. Anwendbarkeit
  • Artikel 3. Angebote, Abschluss und Änderung der Vereinbarung
  • Artikel 4. Preise
  • Artikel 5: Lieferfristen
  • Artikel 6: Lieferung
  • Artikel 7: Risiko
  • Artikel 8. Eigentumsvorbehalt
  • Artikel 9. Sicherheit, Rechnungsstellung und Zahlung
  • Artikel 10: Gewährleistung
  • Artikel 11. Inserate
  • Artikel 12: Zurückbehaltung
  • Artikel 13: Höhere Gewalt
  • Artikel 14. Haftung und Entschädigung
  • Artikel 15. Aussetzung und Auflösung
  • Artikel 16. Geistiges Eigentum
  • Artikel 17. Anwendbares Recht und Wahl des Wohnsitzes
  • Artikel 18. Bedingungen und Konditionen der Website

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Käufer: die Gegenpartei von Westacc, mit der Westacc eine Rechtsbeziehung hat;
Vertrag: der Vertrag zwischen Westacc und dem Käufer, von dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen integralen Bestandteil bilden;

Parteien: Westacc und der Käufer;
Produkte: alle Gegenstände, die Gegenstand eines Angebots oder eines Vertrags sind;
Westacc: Das private Unternehmen Westacc B.V., eingetragen bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 24240188, mit Sitz und Geschäftsstelle in Oud Camp 9, 3155 DL Maasland, Gemeinde Midden-Delfland, Nutzer der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 2. Anwendbarkeit

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Westacc und dem Käufer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge, den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen und dergleichen.

2.2 Von diesen Bedingungen kann nicht abgewichen werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall.

2.3 Westacc lehnt die Anwendbarkeit der Allgemeinen Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und/oder anderer Allgemeiner oder Besonderer Bedingungen des Käufers ausdrücklich ab.

2.4 Wenn eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung ungültig ist oder ungültig werden sollte, bleiben die anderen in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen vollständig in Kraft. In diesem Fall sind Westacc und der Käufer verpflichtet, die gültige oder ungültige Bestimmung in einer Weise zu ersetzen (oder ersetzen zu lassen), die der Absicht der gültigen oder ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

2.5 Westacc ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen treten dreißig (30) Tage nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers in Kraft. Wenn der Käufer den Änderungen nicht zustimmen möchte, hat er das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 (dreißig) Kalendertagen zu kündigen, und zwar frühestens zu dem Datum, an dem die Änderungen in Kraft treten.

2.6 Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Zwischenzeit geändert werden, bildet die geänderte Fassung einen integralen Bestandteil jedes zwischen Westacc und dem Käufer geschlossenen Vertrags an dem Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt.

Artikel 3. Angebote und Abschluss und Änderung der Vereinbarung

3.1 Alle (Verkaufs-)Verträge gelten als am Ort der Niederlassung von Westacc erstellt, sowohl in Bezug auf die Erfüllung als auch auf die Zahlung.

3.2 Alle Angebote und Preisangaben von Westacc sind völlig unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben.

3.3 Alle Preislisten, Broschüren und andere Daten, die mit einem Angebot angegeben werden, sind so genau wie möglich. Alle Angaben über Qualität, Maße, Mengen, Gewicht usw. auf der Website, in den Mailinglisten, Broschüren, Angeboten oder auf andere Weise sind nur ein Hinweis. Westacc haftet unter keinen Umständen für etwaige Abweichungen und/oder Fehler in den gemachten Angaben.

3.4 Westacc ist nicht an sein Angebot gebunden, wenn der Käufer wusste oder hätte wissen müssen, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Tippfehler enthält.

3.5 Westacc ist im Falle von Druck-, Druck- oder Programmierfehlern auf der Website, in den Mailinglisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen nicht an sein Angebot gebunden und kann auch nicht für eventuelle Ungenauigkeiten bei den angegebenen Preisen haftbar gemacht werden.

3.6 Sofern nicht anders angegeben, gelten die Angebote und Kostenvoranschläge nicht automatisch für künftige Aufträge und/oder Nachbestellungen.

3.7 Der Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, an dem der Käufer das Angebot von Westacc annimmt, es sei denn, Westacc teilt dem Käufer unmittelbar nach der Annahme mit, dass er das Angebot widerruft.

Artikel 4. Preise

4.1 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Euro, ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und andere staatliche Abgaben sowie ohne Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport/Versand, (De-)Montage und Versicherung.

4.2 Die vereinbarten Preise/Preislisten basieren auf den Materialpreisen und gelten am Tag des Zustandekommens des Vertrags. Ebenso basieren die gesonderten Kosten für Verpackung, Be- und Entladen, Transport/Versand, Versicherungsprämien, Steuerabgaben usw. auf den am Tag des Zustandekommens des Vertrags geltenden Preisen.

4.3 Westacc ist berechtigt, den vereinbarten Preis/die vereinbarten Preise jederzeit zu ändern und die Kosten an den Käufer weiterzugeben, wenn eine (wesentliche) Änderung der (Kosten-)Preisfaktoren für die Lieferung eintritt, auch wenn dies als Folge vorhersehbarer Umstände geschieht.

4.4 Westacc ist berechtigt, die Preise und Tarife für seine Produkte und Dienstleistungen jährlich zu erhöhen.

Artikel 5. Lieferzeiten

Alle von Westacc angegebenen Lieferzeiten sind lediglich indikativ und unverbindlich und werden niemals als Frist angesehen. Eine (Über-)Schreitung der angegebenen Lieferzeiten kann in keinem Fall zu einem schuldhaften Versäumnis seitens Westacc führen, noch ist der Käufer unter keinen Umständen berechtigt, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen, noch kann dies zur Annullierung des Auftrags und/oder zur Auflösung des Vertrags führen, es sei denn, dass es dem Käufer vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, den betreffenden Teil des Vertrags in Kraft zu lassen.

Artikel 6: Lieferung

6.1 Die Produkte werden ab dem Lager (Fabrik, EXW) in Maasland, Niederlande, geliefert, wie in den Incoterms 2010 angegeben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Incoterms 2010 und diesen Bedingungen haben diese Bedingungen Vorrang. Der Transport und/oder Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
6.2 Wenn vereinbart wird, dass der Transport durch oder im Namen von Westacc erfolgt, werden die Parteien im Voraus schriftlich vereinbaren, ob die Lieferung zum Zeitpunkt des Beginns des Transports oder zum Zeitpunkt der Lieferung an den vereinbarten Ort erfolgen soll.

6.3 Wenn die Sachen für den Käufer bei Westacc oder einem Dritten, durch oder im Namen von Westacc, gelagert werden, erfolgt die Lieferung zu dem Zeitpunkt, an dem die Sachen gelagert werden.

6.4 Wenn der Käufer die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht abholt, werden die Produkte zur Abholung durch den Käufer auf dessen Kosten und Risiko eingelagert.

6.5 Westacc ist berechtigt, verkaufte Artikel in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Bei Teillieferungen ist Westacc berechtigt, für jedes Teil eine gesonderte Rechnung zu stellen.

Artikel 7. Risiko

Ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Lagers oder des Beginns der Beförderung/Versendung geht die Gefahr für die Sachen auf den Käufer über, auch wenn das Eigentum nicht an den Käufer übergeben wurde, im Hinblick auf die in Artikel 8 enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von Westacc gelieferten Sachen bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Westacc gegenüber dem Käufer gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen, einschließlich Zinsen und Kosten, Eigentum von Westacc.
8.2 Die von Westacc gelieferten Sachen, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 8.1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Käufers weiterverkauft werden.

8.3 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Westacc berechtigt, Sachen, die unter den in Artikel 8 genannten Eigentumsvorbehalt fallen, aus den Räumlichkeiten des Käufers oder aus den Räumlichkeiten Dritter, die die Sache für den Käufer aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, dabei uneingeschränkt mitzuwirken.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Einbruch, Wasserschäden und sonstige Risiken zu versichern und versichert zu halten. Der Käufer wird auf erstes Anfordern Einsicht in diese Versicherungspolice gewähren.

8.5 Falls Dritte ein Recht in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände pfänden oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, Westacc so schnell wie möglich darüber zu informieren.

8.6 Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen des Zumutbaren bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die Westacc zum Schutz ihres Eigentums an den gelieferten Sachen ergreifen will.

Artikel 9. Sicherheit, Rechnungsstellung und Zahlung

9.1 Westacc schließt jeden Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass der Käufer ausreichend kreditwürdig ist, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, und zwar nach dem alleinigen Ermessen von Westacc. In diesem Zusammenhang ist Westacc immer berechtigt, vom Käufer eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen, bevor der Vertrag ausgeführt wird, und der Käufer ist verpflichtet, diese auf erste Aufforderung zu leisten.

9.2 Zahlungen müssen per Banküberweisung auf ein von Westacc zu benennendes Bankkonto innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Kompensation oder Verrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3 Etwaige Einwände gegen die Höhe der Rechnung/Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht aus.

9.4 Nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen nach dem Rechnungsdatum befindet sich der Käufer in Verzug. Dies hat zur Folge, dass alle Rechnungen, auch die nicht fälligen, sofort fällig werden. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Käufer Zinsen in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes plus 3 %, dies alles unbeschadet des Rechts von Westacc, vom Käufer einen zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von Westacc zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von 500 €, unbeschadet des Rechts von Westacc, dem Käufer die tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich der Gerichtskosten, in Rechnung zu stellen, falls diese den auf diese Weise berechneten Betrag übersteigen. Ebenso muss der Käufer alle fälligen Inkassokosten bezahlen.

9.5 Die vom Käufer geleisteten Zahlungen werden immer zuerst von allen fälligen Zinsen und Kosten abgezogen und dann von den fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

9.6 Es ist dem Käufer nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung(en) gegenüber Westacc mit einer Forderung zu verrechnen, die der Käufer gegenüber Westacc hat, aus welchem Grund auch immer, außer mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Westacc.

9.7 Im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs oder einer Liquidation des Käufers werden die Forderungen von Westacc und die Verpflichtungen des Käufers gegenüber Westacc sofort fällig.

9.8 Westacc hat das Recht, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen und weitere Lieferungen oder die Ausführung von Arbeiten und/oder Dienstleistungen auszusetzen, wenn der Käufer nicht (rechtzeitig) zahlt oder wenn der Käufer einer ihm obliegenden Verpflichtung nicht (vollständig) nachkommt, dies alles unbeschadet des Rechts von Westacc, vom Käufer die Erfüllung oder die Zahlung von Schadenersatz für den vom Käufer infolge der Vertragsauflösung erlittenen Schaden zu verlangen.

Artikel 10. Gewährleistung

Sofern keine Garantie (Zeitraum) für das betreffende Produkt vereinbart wurde, kann Westacc nicht garantieren, dass die Produkte ohne Mängel funktionieren und/oder dass eventuelle Mängel behoben werden können.

a. Wenn eine Garantie gewährt wird, gilt die ursprüngliche Garantiezeit für den Fall, dass das betreffende Produkt repariert oder ersetzt wird.
b. Wenn die von Westacc verkauften Produkte von einer Fabrik bezogen werden, kann Westacc keine weitere Garantie für die gelieferten Artikel anbieten als die Garantie (Bedingungen), die vom Hersteller dieser Artikel gewährt wird.

c. Unbeschadet der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen besteht keine Garantie in den folgenden Fällen:
- wenn die Originalrechnung nicht vorgelegt werden kann, wenn sie unleserlich ist oder wenn sie geändert wurde;
- wenn an dem Produkt Änderungen vorgenommen wurden;
- bei unsachgemäßem Gebrauch des Produkts und/oder Nichtbeachtung oder Verletzung der Gebrauchsbedingungen
- wenn Reparaturen durch nicht autorisierte Reparaturbetriebe oder durch den Käufer selbst durchgeführt werden;
- wenn der Schaden vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder nachlässige Wartung seitens des Käufers und/oder Dritter verursacht wurde.
d. Wenn Untersuchungs- und/oder Transportkosten anfallen, um einen Defekt/Fehler in (einem Teil) des Produkts zu identifizieren, das von der Garantie ausgeschlossen ist, gehen diese Kosten immer zu Lasten des Käufers. Westacc wird sich bemühen, diese Kosten im Vorfeld der Untersuchung anzugeben. Wenn dies jedoch nicht geschieht, entbindet dies den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.
e. Eventuelle Reparaturkosten (außerhalb der Garantie) werden vor der Durchführung der Reparatur angegeben. Westacc führt die Reparaturarbeiten durch, sobald der Käufer sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Wenn der Käufer mit dem Kostenvoranschlag nicht einverstanden ist, kann der Käufer

kann der Käufer die Produkte nach Zahlung der Untersuchungs- und Versandkosten zurücksenden.

Artikel 11. Inserate

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), sobald ihm die Sachen zur Verfügung gestellt wurden, wobei er zu untersuchen hat:
- ob die richtigen Sachen geliefert worden sind
- ob die gelieferten Sachen in Bezug auf den Betrag und die Menge mit dem Vertrag übereinstimmen
- ob die gelieferten Sachen den Anforderungen entsprechen, die an die normale Nutzung der Sachen gestellt werden können.
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, eventuelle Mängel oder Schäden an der gelieferten Sache oder Reklamationen bezüglich der Rechnung auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Versandpapieren oder anderweitig zu melden (oder melden zu lassen), wobei Westacc unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach der Lieferung, schriftlich und mit einer klaren Beschreibung der Reklamation zu benachrichtigen ist und alle Ansprüche gegenüber Westacc in Bezug auf die betreffende Rechnung, die Mängel an den gelieferten Sachen oder an den ausgeführten Arbeiten und/oder Dienstleistungen erlöschen.

11.3 Inserate entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

11.4 Etwaige Mängel oder Schäden an einem Teil der gelieferten Sache können nicht zur Beanstandung der gesamten Sache führen.

11.5 Wenn der Käufer Mängel oder Reklamationen nicht innerhalb der in Artikel 11.2 genannten Fristen meldet, wird seine Reklamation nicht anerkannt und seine Rechte erlöschen.

11.6 Wenn die beanstandeten Sachen zum Zeitpunkt der Reklamation verarbeitet, verändert oder unsachgemäß gelagert wurden, erlischt das Recht des Käufers auf Schadenersatz oder Ersatz der gelieferten Sachen.

11.7 Rücksendungen werden nur mit dem schriftlichen Einverständnis von Westacc akzeptiert. Rücksendungen, die ohne die schriftliche Zustimmung von Westacc erfolgen, werden von Westacc auf Kosten und Risiko des Käufers aufbewahrt.

11.8 Im Falle der Lieferung von Sachen, die im Vertrag nicht aufgeführt sind, ist Westacc nur verpflichtet, die richtigen Sachen nachzuliefern oder den Preis gutzuschreiben, dies alles nach Wahl des Käufers.

11.9 Im Falle einer begründeten Reklamation/eines Mangels im Sinne dieses Artikels stellt der Käufer Westacc von jeglichen Ansprüchen Dritter infolge der Reklamation/des Mangels frei.

11.10 Unbeschadet des Vorstehenden verjähren alle Ansprüche des Käufers, die sich auf Sachen beziehen, die im Vertrag (angeblich) nicht berücksichtigt wurden, nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Lagers oder des Beginns der Beförderung/Versendung.

Artikel 12. Einbehaltung

Westacc ist berechtigt, alle Produkte vom und für den Käufer, die sich in ihrem Besitz befinden, zurückzubehalten, bis der Käufer alle Kosten, die Westacc für die Erfüllung des Vertrages aufgewendet hat, bezahlt hat, unabhängig davon, ob sich der Vertrag auf die betreffenden Produkte und/oder Sachen oder auf andere Sachen des Käufers bezieht, es sei denn, der Käufer hat eine angemessene Sicherheit geleistet.

Artikel 13. Höhere Gewalt

13.1 Westacc ist nicht verpflichtet, eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Zusätzlich zu den im niederländischen Recht und in der Rechtsprechung enthaltenen Definitionen wird höhere Gewalt auf Seiten von Westacc teilweise, aber nicht ausschließlich, definiert als: das Versäumnis von Westacc, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, als Folge von Stromausfällen oder Störungen, die in den Systemen, der Ausrüstung und/oder dem Produktionsprozess auftreten, derer sich Westacc bedient (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Website, das Bestell- und Zahlungsverfahren) und Störungen in anderen Netzwerken, derer sich Westacc bedient, Änderungen an Produkten und/oder Technologie, die von Dritten bereitgestellt werden, Krankheit und/oder Verletzung von Mitarbeitern im Dienst, Personalmangel, Streiks, verspätete Lieferung von Sachen und/oder Dienstleistungen, ungeachtet dessen, ob dies an Westacc's eigenem Standort oder an dem/den Standort(en) des/der (Dritt-)Lieferanten geschieht, Transportschwierigkeiten, Fehlerhaftigkeit von Sachen, Materialien, Programmierung und/oder Ausrüstung, deren Gebrauch der Käufer Westacc vorgeschrieben hat und andere Umstände, die unabhängig von Westacc's Wünschen sind.
13.2 Wenn die höhere Gewalt vorübergehender Natur ist, hat Westacc das Recht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer des Falles höherer Gewalt auszusetzen. Wenn der Zeitraum, in dem Westacc nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als drei (3) Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich per Einschreiben aufzulösen. Bevor der Käufer die Auflösung vornimmt, wird er Westacc immer eine letzte Frist von vierzehn (14) Tagen einräumen, in der Westacc die Möglichkeit gegeben wird, den Vertrag zu erfüllen, wenn möglich, bevor er die Auflösung vornimmt. Im Falle einer Auflösung aufgrund von höherer Gewalt hat der Käufer unter keinen Umständen ein Recht auf Schadenersatz.

13.3 Wenn Westacc vor Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen kann, ist Westacc berechtigt, für den Teil, der bereits erfüllt wurde und/oder erfüllt/geliefert werden kann, eine separate Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

Artikel 14. Haftung und Entschädigung

14.1 Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernimmt Westacc keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung der von ihr angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen ergeben.

14.2 Nur wenn und soweit Westacc haftbar ist, ist die Gesamthaftung von Westacc, soweit diese durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf die Höhe der von der Versicherung für den Schaden geleisteten Zahlung beschränkt.

14.3 Wenn der Schaden nicht durch die Versicherungspolice gedeckt ist, beschränkt sich die Haftung von Westacc auf direkte finanzielle Verluste und selbst dann auf den Rechnungswert des Auftrags (ohne Mehrwertsteuer) oder auf jeden Fall auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.

14.4 Als direkte Schäden gelten ausschließlich:

a. die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit es sich um einen unmittelbaren Schaden im Sinne dieser Bedingungen handelt;
b. alle angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die Erfüllung des Vertrages durch Westacc abzurechnen, es sei denn, diese Kosten können Westacc nicht zugerechnet werden;
c. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

14.5 Die Haftung von Westacc und/oder seinen Mitarbeitern für alle anderen Formen von Schäden, die nicht in diesem Artikel aufgeführt sind, ist ausgeschlossen; dies schließt ausdrücklich ein (ist aber nicht beschränkt auf): Folgeschäden, Gewinnverluste, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, Schäden, die durch Dritte verursacht werden, Schäden, die durch Betriebsunterbrechungen verursacht werden.

14.6 Voraussetzung für die Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz ist immer, dass der Käufer Westacc den Schaden so schnell wie möglich meldet, allerdings unter Androhung des Verfalls innerhalb von acht (8) Tagen nach seiner Entdeckung.

14.7 Darüber hinaus verjährt jeder Schadensersatzanspruch gegen Westacc nach Ablauf einer Frist von zwei (2) Monaten, nachdem der Schaden entstanden ist.

14.8 Der Käufer stellt Westacc von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien oder an den bei der Ausführung des Auftrags verwendeten Daten frei.

Artikel 15. Aussetzung und Auflösung

15.1 Im Falle eines Hindernisses bei der Erfüllung des Vertrages infolge höherer Gewalt seitens Westacc, auch wenn dies zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vorhersehbar war, hat Westacc das Recht, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar nach dem Ermessen von Westacc, ohne dass Westacc zur Zahlung von Schadensersatz oder anderem verpflichtet ist.

15.2 Für alle Verträge gilt, dass Westacc berechtigt ist, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung und ohne vorherige Inverzugsetzung oder Benachrichtigung ganz oder teilweise auszusetzen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
- im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses seitens des Käufers in Bezug auf eine oder mehrere seiner Verpflichtungen und/oder wenn eine Erfüllung nicht möglich ist;
- wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder die Zahlungen bereits eingestellt wurden, wenn er den Konkurs beantragt hat oder sich bereits im Konkursverfahren befindet, wenn er sein Unternehmen liquidiert oder seine Tätigkeit einstellt oder wenn er sich in irgendeiner Weise als zahlungsunfähig erweist;
- wenn sich wesentliche Änderungen in den Eigentums- oder Machtverhältnissen des Käufers oder von Westacc selbst ergeben, was auch Fusionen und Übernahmen einschließt;
- wenn Westacc davon ausgehen kann, dass der Käufer nicht in der Lage ist oder sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen, worunter auch die Pfändung von Gütern des Käufers auf dessen Kosten im Zusammenhang mit erheblichen Schulden fällt und diese Pfändung länger als zwei Monate andauert;
15.3 Westacc ist auch nicht verpflichtet, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses Schadensersatz zu leisten, gleich welcher Art.
15.4 Wenn Westacc die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzt, behält sie sich ihre vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche vor. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, werden die Forderungen von Westacc gegenüber dem Käufer sofort fällig.

15.5 Im Falle einer Vertragsauflösung ist der Käufer verpflichtet, Westacc alle bereits entstandenen Kosten unverzüglich zu erstatten, unbeschadet des Rechts von Westacc, eine vollständige Entschädigung zu fordern.

15.6 Die Verpflichtungen des Käufers, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung des Vertrags fortbestehen sollen, bleiben bestehen. Die Beendigung des Auftrags entbindet den Käufer ausdrücklich nicht von den Bestimmungen in Bezug auf u.a. Vertraulichkeit, geistige Eigentumsrechte, anwendbares Recht und zuständige Gerichte.

Artikel 16. Rechte an geistigem Eigentum

Westacc behält sich ausdrücklich alle Rechte an geistigem Eigentum und/oder industriellem Design (Marken) vor, die mit den von ihr gelieferten Produkten verbunden sind.

Artikel 17. Anwendbares Recht und Wahl des Wohnsitzes

17.1 Alle Verträge zwischen Westacc und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht, mit Ausnahme des Wiener Übereinkommens.

17.2 Jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus Verträgen ergeben, aus Verträgen, die sich aus diesen und/oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in der Gerichtsbarkeit vorgelegt, in der Westacc seinen Sitz hat.

Artikel 18. Bedingungen und Konditionen der Website

Diese Bedingungen werden im Namen von Westacc bei der Handelskammer Haaglanden in Den Haag unter dem Aktenzeichen 24240188 hinterlegt. Daher verlieren alle zuvor hinterlegten Bedingungen ihre Gültigkeit, außer im Falle von Verträgen, die bereits einen integralen Bestandteil bilden und in die die vorliegenden Bedingungen nicht integriert werden können.